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Diese Verordnung sieht die Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren vor, die die korrekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen sollen. Diese Verfahren bedeuten einen Eingriff in die nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Grundrechte dieser Personen. Da die EU-Informationssysteme nur im Falle einer korrekten Identifizierung der betroffenen Personen wirksam genutzt werden können, ist ein solcher Eingriff aufgrund der Ziele, zu deren Erreichung die einzelnen EU-Informationssysteme errichtet wurden (wirksames Management der Unionsgrenzen, Wahrung der inneren Sicherheit der Union und wirksame Umsetzung der Asyl- und der Visapolitik der Union), gerechtfertigt.
Diese Verordnung sieht die Einführung neuer Datenverarbeitungsverfahren vor, die die korrekte Identifizierung der betroffenen Personen ermöglichen sollen. Diese…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Verordnung beachtet die Grundrechte und Prinzipien, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurden. Insbesondere…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit ihr…
Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.