Erwägungsgrund 24 32019R0816
Vorerst sollten im ECRIS-TCN enthaltene Gesichtsbilder ausschließlich für die Bestätigung der Identität eines Drittstaatsangehörigen verwendet werden, um die Mitgliedstaaten zu ermitteln, in denen Informationen über frühere Verurteilungen dieses Drittstaatsangehörigen vorliegen. In Zukunft sollte es möglich sein, Gesichtsbilder für den automatisierten Abgleich biometrischer Daten zu verwenden, sofern die technischen und politischen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit sowie der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Gesichtserkennungssoftware die Verfügbarkeit und Einsatzfähigkeit der benötigten Technologie bewerten, bevor sie einen delegierten Rechtsaktüber die Verwendung von Gesichtsbildern zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen erlässt, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Informationen über frühere Verurteilungen der betreffenden Personen vorliegen.