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Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sieht vor, dass die Clearingpflicht für Altersversorgungssysteme erst greift, wenn von den CCPs eine geeignete technische Lösung für die Übertragung unbarer Sicherheiten als Nachschussleistungen entwickelt wurde. Da bisher keine gangbare Lösung entwickelt wurde, die die Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing ermöglicht, sollte dieser Übergangszeitraum mindestens um weitere zwei Jahre verlängert werden. Ziel sollte letztlich jedoch das zentrale Clearing bleiben, denn die aktuellen Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten geben den Marktteilnehmern durchaus die Möglichkeit, innerhalb dieses Zeitraums geeignete technische Lösungen zu entwickeln. Die Kommission sollte die Fortschritte der CCPs, Clearingmitglieder und Altersversorgungssysteme auf dem Weg zu gangbaren Lösungen für eine Beteiligung von Altersversorgungssystemen am zentralen Clearing mit Unterstützung der ESMA, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde — EBA), der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung — EIOPA) und des ESRB im Auge behalten und einen Bericht darüber erstellen. Dieser Bericht sollte auch auf die Lösungen und die damit verbundenen Kosten für die Altersversorgungssysteme eingehen und dabei auch Entwicklungen in der Regulierung und auf den Märkten Rechnung tragen, wie etwaigen Änderungen in Bezug auf die Art der clearingpflichtigen finanziellen Gegenpartei. Um Entwicklungen Rechnung zu tragen, die beim Erlass dieser Verordnung noch nicht abzusehen waren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diesen Übergangszeitraum zweimal um einen Zeitraum von einem Jahr zu verlängern, nachdem sie die Notwendigkeit einer solchen Verlängerung sorgfältig geprüft hat.
Folgender Artikel wird eingefügt: Aussetzung der Clearingpflicht im Fall der Abwicklung (1) Erfüllt eine CCP die Voraussetzungen des Artikels 22 der Verordnung…
Gelangt die ESMA ausgehend von den im Rahmen des Gemeinsamen Überwachungsmechanismus empfangenen Informationen und im Anschluss an die dort geführten…
Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise…
Die Kommission sollte in der Lage sein, eine Clearingpflicht nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf Antrag der Abwicklungsbehörde einer in…
Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte die Kommission ermächtigt werden, als letztes Mittel einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, in dem sie festlegt,…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 enthaltenen Aufsichtsbestimmungen für Drittstaaten-CCPs, die Clearingdienste in der Union anbieten, bedürfen ebenfalls…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.