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Der Übergangszeitraum, während dessen Altersversorgungssysteme von der Clearingpflicht ausgenommen waren, ist am 16. August 2018 ausgelaufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung jeglicher Unterbrechung ist es erforderlich, die Verlängerung dieses Übergangszeitraums rückwirkend auf OTC-Derivatekontrakte anzuwenden, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.
Bis zum 18. Juni 2021 findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken…
Einrichtungen, die Altersversorgungssysteme betreiben, deren Hauptzweck in der Bereitstellung von Altersversorgungsleistungen besteht, die üblicherweise…
Um eine einheitliche und kohärente Anwendung dieser Verordnung sowie gleiche Ausgangsbedingungen für die Marktteilnehmer zu gewährleisten, sollte, wenn eine…
Um zu gewährleisten, dass die erhöhten operationellen Risiken, die aus der Anwendung der Regelung des offenen Zugangs für börsengehandelte Derivate hervorgehen,…
Die Anforderung, bestimmte vor dem Inkrafttreten der Clearingpflicht geschlossene OTC-Derivatekontrakte zu clearen, führt zu Rechtsunsicherheit und praktischen…
Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, so sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.