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Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten international vereinbarten Standards gleichwertig sein und sicherstellen, dass die Richtlinie 2013/36/EU und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin dem Basel-III-Rahmen gleichwertig sind. Damit die Gesamtsolidität des Aufsichtsrahmens nicht beeinträchtigt wird, sollten die gezielten Anpassungen, die den unionsspezifischen Besonderheiten und allgemeineren politischen Erwägungen Rechnung tragen, in ihrem Umfang oder ihrer Dauer begrenzt sein.
Mit dieser Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug sind und daher unterschiedlich…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des…
Die Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 sollten daher entsprechend geändert werden —
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.