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Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bildet, zusammen mit der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , den aufsichtsrechtlichen Rahmen für die in der Union tätigen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“). Dieser aufsichtsrechtliche Rahmen, der nach Ausbruch der Finanzkrise in den Jahren 2007-2008 angenommen wurde und weitgehend auf den vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) 2010 vereinbarten Standards (dem sogenannten Basel-III-Rahmen) beruht, hat dazu beigetragen, die in der Union tätigen Institute widerstandsfähiger zu machen und sie besser für die Bewältigung potenzieller Schwierigkeiten, einschließlich aufgrund möglicher künftiger Krisen, zu wappnen.
Im Zuge der Finanzkrise, die 2007-2008 ihren Anfang nahm, hat die Union eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Finanzdienstleistungen…
Die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden als…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Eine solide Beaufsichtigung ist fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen. Ebenso…
Die bestehenden Aufsichtssysteme nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU basieren weitgehend auf den internationalen…
Solide Aufsichtsanforderungen sind fester Bestandteil des Regulierungsrahmens, auf dessen Grundlage Finanzinstitute in der Union Dienstleistungen erbringen.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.