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Für gezielte Vereinfachungen der Anforderungen mit Blick auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine exakte Definition für kleine und nicht komplexe Institute notwendig. Ein einheitlicher absoluter Schwellenwert allein trägt den Besonderheiten der nationalen Bankenmärkte nicht Rechnung. Deshalb ist es geboten, dass die Mitgliedstaaten ihre Ermessensspielräume ausnutzen können, um den Schwellenwert mit nationalen Gegebenheiten in Einklang zu bringen und gegebenenfalls nach unten anzupassen. Da die Größe eines Instituts alleine nicht maßgeblich für sein Risikoprofil ist, ist es auch notwendig, durch zusätzliche qualitative Kriterien sicherzustellen, dass ein Institut nur als kleines und nicht komplexes Institut zu betrachten ist und in den Genuss verhältnismäßigerer Regeln kommen kann, wenn es alle einschlägigen Kriterien erfüllt.
Um Aufsichtskonvergenz zu gewährleisten und unionsweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für Institute sowie den angemessenen Schutz für Einleger, Anleger und…
Für kleine und nicht komplexe Institute sollte die Möglichkeit geschaffen werden, eine vereinfachte Version der NSFR-Anforderung anzuwenden. Eine vereinfachte…
Bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung sollte die Größe, Struktur und interne Organisation der Institute sowie Art, Umfang und Komplexität ihrer…
Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten die zuständigen Behörden und gegebenenfalls…
Diese Richtlinie sollte kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht übermäßig belasten. Eines der Instrumente zur Verwirklichung dieses Ziels ist die…
Auch für Institute mit begrenzten Handelsbuchtätigkeiten sollte eine verhältnismäßige Behandlung des Marktrisikos gelten, damit mehr Institute mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.