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Um die ordnungsgemäße Abwicklung von Versicherungsholdingsgesellschaften, die keiner zusätzlichen Überwachung unterliegen, zu ermöglichen, sollte eine geänderte Fassung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Ausnahme vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen mit Rückwirkung zum 1. Januar 2019 angewandt werden.
Unbeschadet des Artikels 12 gilt, dass für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder…
Für Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften gelten neben dem Absatz 3 die §§ 4, 16 bis 26, 29, 30, 32, 47 Nummer 1, 2 und…
Ist das beteiligte Versicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft mit Sitz in einem Mitglied-…
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen: a) Das…
Nach Artikel 159 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 1A Übergangsbestimmungen für Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften…
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG einen reibungslosen Übergang zu einer neuen Regelung zu gewährleisten, sind eine schrittweise Einführung und spezifische…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.