Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass in Bezug auf Kraussalat einige Angaben fehlen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko im Zusammenhang mit der alternativen GAP besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Dieser RHG wird unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Molinat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in frischen Kräutern keine Angaben vorliegen und dass eine weitere Prüfung durch…
Die Behörde gab an, dass die bewertete Anwendung von Cyromazin bei Kraussalat Bedenken im Hinblick auf den Verbraucherschutz aufwerfen könnte. Der RHG für…
Die Behörde kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Cyromazin in Feldsalat/Vogerlsalat, grünem Salat, Salatrauke, Rucola, Bohnen/Fisolen (frisch, mit…
Für Ethoxysulfuron legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Nicosulfuron legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.