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Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein, wenn sie in dieses Gebiet als Rückwaren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 wieder eingeführt werden.
Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter…
Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und der…
Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union…
Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn…
Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen…
„Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.