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Für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der Digitalisierung, der darstellenden Künste, der Forschung akademischer Einrichtungen oder der Zusammenarbeit zwischen Museen oder ähnlichen Einrichtungen sollte keine Einfuhrgenehmigung oder Erklärung des Einführers erforderlich sein.
Werkzeuge für die Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung wissenschaftlicher Instrumente oder Apparate unter der Voraussetzung, dass diese…
Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter…
Die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, mit dem ausschließlichen Ziel, ihre sichere…
die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 im Zollgebiet der Union zum Zwecke der Bildung, der…
Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder…
Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.