Erwägungsgrund 5 32019R0880
Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Kulturgüter gelten, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte das relevante Zollgebiet das Zollgebiet der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr sein.