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Um die Präsentation von Kulturgütern auf kommerziellen Kunstmessen zu erleichtern, sollte keine Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn sich die Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 befinden und statt der Einfuhrgenehmigung eine Erklärung des Einführers vorgelegt wurde. Allerdings sollte eine die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung erforderlich sein, wenn solche Kulturgüter im Anschluss an die Kunstmesse in der Union verbleiben sollen.
Eine Einfuhrgenehmigung ist nicht erforderlich für Kulturgüter in vorübergehender Verwendung im Sinne des Artikels 250 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, wenn…
Für die vorübergehende Verwendung von Kulturgütern zu Zwecken der Bildung, der Wissenschaft, der Konservierung, der Restaurierung, der Ausstellung, der…
Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder…
Für die Einfuhr von in Teil B des Anhangs aufgeführten Kulturgütern, die keine Kulturgüter gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 sind, ist eine Einfuhrgenehmigung…
Bei Kategorien von Kulturgütern, für deren Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung benötigt wird, sollten die Personen, die solche Güter in das Zollgebiet der Union…
Die Lagerung von Kulturgütern aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten oder Naturkatastrophen betroffen sind, mit dem ausschließlichen Ziel, ihre sichere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.