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Der Schutz von Kulturgütern, die als nationales Kulturgut der Mitgliedstaaten gelten, wird bereits von der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates und der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckt. Daher sollte die vorliegende Verordnung nicht für Kulturgüter gelten, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten gemeinsamen Vorschriften sollten für die zollrechtliche Behandlung von Nicht-Unions-Kulturgütern, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, gelten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollte das relevante Zollgebiet das Zollgebiet der Union zum Zeitpunkt der Einfuhr sein.
Angesichts der unterschiedlichen Vorschriften, die in den Mitgliedstaaten für die Einfuhr von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union gelten, sollten Maßnahmen…
Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 — zusammen mit Richtlinie 93/7/EWG — führte eine Regelung auf Unionsebene zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein.
Für Kulturgüter, die nicht im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt, jedoch als Unionswaren ausgeführt wurden, sollte keine Einfuhrgenehmigung oder…
Diese Verordnung gilt nicht für Kulturgüter, die im Zollgebiet der Union geschaffen oder entdeckt wurden.
Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte auf jedes Kulturgut ausgeweitet werden, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen…
„Verbringen von Kulturgütern“ den Eingang von Kulturgütern in das Zollgebiet der Union, die der zollamtlichen Überwachung oder Zollkontrollen im Zollgebiet der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.