Erwägungsgrund 2 32019R0880
Die Ausbeutung von Völkern und Gebieten kann zum illegalen Handel mit Kulturgütern führen, insbesondere, wenn ein solcher illegaler Handel vor dem Hintergrund eines bewaffneten Konflikts erfolgt. Mit Blick darauf sollte in dieser Verordnung regionalen und lokalen Merkmalen von Völkern und Gebieten und nicht dem Marktwert der Kulturgüter Rechnung getragen werden.