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Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommen über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (im Folgenden „Unesco-Übereinkommen von 1970“) dessen Vertragspartei zahlreiche Mitgliedstaaten sind, und in dem am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommen über gestohlene oder unrechtmäßig ausgeführte Kulturgüterverwendet werden. Aus diesem Grunde beruhen die in dieser Verordnung verwendeten Begriffsbestimmungen auf den dort verwendeten Begriffsbestimmungen.
„UNESCO-Übereinkommen“ das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut (BGBl.…
In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom 13./14. Dezember 2011 hat der Rat die…
Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr von Kulturgütern sollte vor allem auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen…
In seinen Entschließungen vom 1. Dezember 2005 und 4. April 2006 zur Doha-Runde und zu den WTO-Ministerkonferenzen fordert das Europäische Parlament,…
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen, das am 19. Dezember 1988 in Wien verabschiedet…
Das UNESCO-Übereinkommen ist ein relevantes, wirksames Instrument für die Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austauschs, denen sowohl die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.