Erwägungsgrund 2 32014L0060
Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist (AEUV). Gemäß Artikel 36 AEUV stehen die einschlägigen Bestimmungen über den freien Warenverkehr Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind.