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Artikel 5 des Unesco-Übereinkommens von 1970 fordert die Vertragsstaaten auf, eine oder mehrere nationale Dienststellen einzurichten, um Kulturgüter vor unzulässiger Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung zu schützen. Diese nationalen Dienststellen sollten mit qualifiziertem und zahlenmäßig ausreichendem Personal ausgestattet sein, um diesen Schutz gemäß dem Übereinkommen sicherzustellen und die erforderliche aktive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Bereich der Sicherheit und der Bekämpfung der unzulässigen Einfuhr von Kulturgütern, insbesondere aus Ländern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, zu ermöglichen.
In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom 13./14. Dezember 2011 hat der Rat die…
Die vom UNESCO-Übereinkommen betroffenen Bereiche fallen teils in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, teils in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Deshalb…
Die Rechtmäßigkeit der Ausfuhr von Kulturgütern sollte vor allem auf der Grundlage der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Länder geprüft werden, in denen…
Das UNESCO-Übereinkommen ist ein relevantes, wirksames Instrument für die Förderung der kulturellen Vielfalt und des kulturellen Austauschs, denen sowohl die…
Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese…
Viele Drittländer und die meisten Mitgliedstaaten sind mit den Begriffsbestimmungen vertraut, die in dem am 14. November 1970 in Paris unterzeichneten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.