Erwägungsgrund 5 32014L0060
Aufgrund der Richtlinie 93/7/EWG arbeiten die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammen, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit mit Interpol und anderen zuständigen Stellen in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, zu erfassen sind.