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Für die ENISA gilt die Verordnung Nr. 1 des Rates . Die Mitgliedstaaten und die anderen von den Mitgliedstaaten benannten Einrichtungen können sich in einer der Amtssprachen der Organe der Union ihrer Wahl an die ENISA wenden und erhalten eine Antwort in dieser Sprache.
Die für die Arbeit der ENISA erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.