Erwägungsgrund 1 32019R0933
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates kann für jedes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durch ein Patent geschützte Erzeugnis, das vor seinem Inverkehrbringen als Arzneimittel Gegenstand eines verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gemäß der Richtlinie 2001/82/EG oder 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist, nach den Bedingungen der genannten Verordnung ein ergänzendes Schutzzertifikat (im Folgenden „Zertifikat“) erteilt werden.