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Derzeit ist Zypern der einzige Mitgliedstaat, der nicht direkt mit einem anderen Mitgliedstaat verbunden ist. Im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich die Regelungen zur Bestimmung von regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen, zur Aufnahme von in den Risikovorsorgeplänen enthaltenen regionaler und bilateraler Maßnahmen sowie zur Unterstützung, sollte klargestellt werden, dass sie für Zypern nicht gelten, solange dieser Umstand währt. Zypern und andere maßgebliche Mitgliedstaaten sind dazu angehalten, mit Unterstützung der Kommission alternative Maßnahmen und Verfahren in den von diesen Regelungen erfassten Bereichen zu entwickeln, sofern solche alternativen Maßnahmen und Verfahren nicht die wirksame Anwendung dieser Verordnung zwischen den anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Solange Zypern mit keinem anderen Mitgliedstaat direkt verbunden ist, gelten die Artikel 6 und 12 sowie Artikel 15 Absätze 2 bis 9 weder zwischen Zypern und den…
Neben den in Artikel 11 genannten nationalen Maßnahmen muss der Risikovorsorgeplan eines jeden Mitgliedstaats regionale und gegebenenfalls bilaterale Maßnahmen…
Die Risikovorsorgepläne sollten nationale, regionale und, falls zutreffend, bilaterale Maßnahmen enthalten. Regionale und, falls zutreffend, bilaterale…
Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und weitere Drittländer, die diese Verordnung anwenden oder die Teil des Synchrongebiet…
Im Falle einer Stromversorgungskrise sollten die Mitgliedstaaten solidarisch zusammenarbeiten. Zusätzlich zu dieser allgemeinen Regel sollten geeignete…
Die regionalen Koordinierungszentren sollten die Aufgaben mit regionaler Bedeutung wahrnehmen, die ihnen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/943 übertragen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.