Erwägungsgrund 24 32022R0869
Das Verfahren zur Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans hat sich als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Strom- und Gasbereich bewährt. Wenngleich das Europäische Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (im Folgenden „ENTSO-E“), das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (im Folgenden „ENTSOG“) und die Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber in dem Verfahren eine wichtige Rolle spielen, sind noch genauere Prüfungen erforderlich, um das Vertrauen in das Verfahren zu stärken, insbesondere was die Festlegung von Szenarien für die Zukunft, die Ermittlung langfristiger Infrastrukturlücken und -engpässe und die Bewertung der einzelnen Vorhaben betrifft. Aufgrund der Notwendigkeit einer unabhängigen Validierung sollten die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden die „Agentur“) und die Kommission eine wichtigere Rolle in dem Verfahren sowie bei der Erstellung des unionsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplans gemäß der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009 und (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates übernehmen. Der unionsweite Zehnjahresnetzentwicklungsplan sollte von den objektiven, wissenschaftlich fundierten Beiträgen eines unabhängigen wissenschaftlichen Gremiums wie des europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel profitieren und so effizient wie möglich organisiert werden.