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Im Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Jahre Risikobewertungen auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene durchzuführen und ihre Katastrophenrisikomanagementplanung auf nationaler oder geeigneter innerstaatlicher Ebene zu entwickeln und zu verfeinern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen zur Risikoprävention, -vorsorge und -planung sollten mit den breiter angelegten nationalen Risikobewertungen gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU für verschiedene Bedrohungen im Einklang stehen.
sonstige entsprechende Risikobewertungen, die im Einklang mit den Anforderungen der entsprechenden sektorspezifischen Rechtsakte der Union, einschließlich der…
Ungeachtet der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Frist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kritische Einrichtungen innerhalb von neun…
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre oder gegebenenfalls auch häufiger einen Bericht über die Ergebnisse der regelmäßigen…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Oktober 2018 die erste gemeinsame Risikobewertung, sobald alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe…
Hochwasser stellt zunehmend eine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger der Union dar. Zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Bereich des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die internen und externen Notfallpläne jeweils in angemessenen Abständen von höchstens drei Jahren durch die Betreiber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.