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Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 legte die Behörde eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln vor . In diesem Zusammenhang konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung ziehen, da einige Angaben fehlten und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich war. Die Ergebnisse dieser weiteren Prüfung wurden im entsprechenden Überprüfungsbericht berücksichtigt, dem zufolge der Organismus nicht humanpathogen ist und bei seiner Verwendung als Wirkstoff keine Toxine oder toxischen Metaboliten in Lebensmitteln auftreten. In Anbetracht dieser Schlussfolgerungen erachtet es die Kommission für angezeigt, Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufzunehmen.
In Bezug auf Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Beauveria bassiana Stamm GHA konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das Risiko der Aufnahme durch die…
Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus subtilis Stamm IAB/BS03 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 1…
Im Rahmen der Genehmigung des Wirkstoffs Metschnikowia fructicola Stamm NRRL/Y-27328 wurde in die Kurzfassung des Dossiers ein RHG-Antrag gemäß Artikel 8 Absatz…
Der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens subsp. plantarum Stamm D747 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1316/2014 der Kommission genehmigt. Die…
In Bezug auf Bacillus amyloliquefaciens Stamm FZB24 und Bacillus amyloliquefaciens Stamm MBI 600 legte die Behörde Schlussfolgerungen zum Peer-Review der…
In Bezug auf Candida oleophila Stamm O konnte die Behörde keine Rückschlüsse auf das mit der Aufnahme durch die Verbraucher mit der Nahrung verbundene Risiko…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.