Erwägungsgrund 1 32019R0978
Die Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission sieht eine Ausnahmeregelung zu Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinsichtlich der Beförderung flüssiger Öle und Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, durch Seeschiffe vor, für die bestimmte Bedingungen erfüllt sein müssen.