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Für die Anleger muss deutlich sein, welche Informationen Teil des Prospekts sind und an wen ein öffentliches Angebot von Wertpapieren gerichtet ist. Wenn der Prospekt Hyperlinks enthält, sollten die Anleger daher — außer im Falle mittels Verweis aufgenommener Informationen — darauf hingewiesen werden, dass die Informationen auf den betreffenden Websites nicht Teil des Prospekt sind und von der zuständigen Behörde weder geprüft noch gebilligt wurden. Außerdem sollte durch geeignete Maßnahmen verhindert werden, dass für die Veröffentlichung des Prospekts genutzte Websites Gebietsansässige von Mitgliedstaaten oder Drittländern ansprechen, in denen die Wertpapiere nicht dem Publikum angeboten werden, indem beispielsweise eine Erklärung über die Adressaten des Angebots auf die Website gestellt wird.
Enthält ein Prospekt — unabhängig davon, ob er aus einem einzigen Dokument oder aus mehreren Einzeldokumenten besteht — Hyperlinks zu Websites, so wird in den…
Werden Informationen mittels Verweis aufgenommen, so gewährleistet der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt…
einen Hyperlink zum Prospekt und zu den relevanten endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts, wenn die Werbung in schriftlicher Form auf elektronischem Wege…
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Fülle von Informationen über ihre Finanzlage, die im Allgemeinen öffentlich zugänglich sind. Wird ein Angebot von…
Für den Fall, dass das Dokument mit wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt den Anlegern auf einer Website zur Verfügung zu stellen und…
Alle gebilligten Prospekte oder alternativ eine Liste der Prospekte mit Hyperlinks zu den relevanten spezifischen Rubriken der Website sollten auf der Website…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.