Erwägungsgrund 14 32019R0979
Um eine einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) 2017/1129 zu gewährleisten und technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, sollte festgelegt werden, unter welchen Umständen die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erforderlich ist. Es ist nicht möglich, alle Situationen zu beschreiben, die die Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt erforderlich machen, da dies vom Emittenten und von den betreffenden Wertpapieren abhängen kann. Deshalb ist es zweckmäßig, ein Minimum an Situationen festzulegen, in denen ein Nachtrag verlangt wird.