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Um eine Irreführung von Kleinanlegern beim Vertrieb von Wertpapieren, die für öffentliche Angebote oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt vorgeschlagen werden, zu vermeiden, sollte Werbung nicht den Anschein erwecken, die wichtigste Informationsquelle zu sein. Um Verwechslungen mit dem Prospekt zu vermeiden, sollte Werbung daher nicht unangemessen lang sein.
Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden,…
Um Anlegern fundierte Anlageentscheidungen zu ermöglichen, sollten in der Werbung enthaltene Informationen kein unausgewogenes Bild vermitteln, indem sie…
Die Prospektzusammenfassung sollte kurz, einfach und für die Anleger leicht verständlich sein. Sie sollte in einfacher, allgemeinverständlicher Sprache verfasst…
Um sicherzustellen, dass die Verwender von Pflanzenschutzmitteln oder die Öffentlichkeit nicht durch Werbung irregeführt werden, ist es angebracht, die Werbung…
Werbung für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt kann unrichtig oder irreführend werden, wenn ein…
Damit das Vertrauen der Öffentlichkeit nicht untergraben und der ordnungsgemäße Betrieb der Finanzmärkte nicht beeinträchtigt wird, sollte auch die Werbung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.