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Die Europäische Arbeitsbehörde, in deren Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fällt, wird eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der angemessenen Durchsetzung der Vorschriften der vorliegenden Verordnung spielen. Dabei geht es insbesondere um miteinander abgestimmte Kontrollen, um die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten, um die Förderung und den Austausch bewährter Verfahren, um die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus sowie um Maßnahmen zur Schulung und Sensibilisierung.
Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten sollte durch konzertierte Kontrollen weiter gefördert werden, wobei sich die…
Unbeschadet der Aufgaben und Tätigkeiten der Verwaltungskommission unterstützt die Europäische Arbeitsbehörde die Anwendung dieser Verordnung gemäß ihren…
Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit einzelstaatliche Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die…
‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Einrichtung.
‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die in Artikel 74a genannte, mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Einrichtung;
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Die Behörde wird auch im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.