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Die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Arbeitsbehörde trägt zur Gewährleistung einer fairen Arbeitskräftemobilität in der gesamten Union bei und erleichtert insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die einheitliche, effiziente und wirksame Anwendung und Durchsetzung des einschlägigen Unionsrechts durch Koordinierung und Unterstützung abgestimmter und gemeinsamer Kontrollen, Durchführung von Analysen und Risikobewertungen zu Fragen der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Sie spielt daher eine wichtige Rolle bei der Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten vieler digitaler Arbeitsplattformen sowie mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in der Plattformarbeit.
Die Europäische Arbeitsbehörde, in deren Tätigkeitsbereich gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates die…
Am 13. März 2018 hat die Kommission vorgeschlagen, eine Europäische Arbeitsbehörde einzurichten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützt,…
Als Beitrag zur Stärkung der Fairness im und des Vertrauens in den Binnenmarkt sollte eine Europäische Arbeitsbehörde (im Folgenden „Behörde“) errichtet werden.…
Die Mitgliedstaaten sollten alle Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, damit einzelstaatliche Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die…
Bei der Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit Entsendungen von Arbeitnehmern sollte die durch den Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und…
‚Europäische Arbeitsbehörde‘ die mit der Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates gegründete Einrichtung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.