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Die in der Verordnung (EU) 2020/123 festgelegten Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling in den Unionsgewässern von 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30‘ N und 7 westlich von 12° W, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde in den grönländischen Gebieten der ICES-Untergebiete 5 und 14 und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern der CECAF-Division 34.1.1. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen über die Fangbeschränkungen sollten daher so bald wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 für Blauen Wittling, ab dem 20. Juni 2020 für Lodde und ab dem 1. Juli 2020 für Sardelle gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht und noch nicht ausgeschöpft wurden.
Die in der Verordnung (EU) 2016/72 festgelegten Fangmöglichkeiten für Sardellen in den ICES-Untergebieten IX und X und im CECAF-Gebiet 34.1.1 (Unionsgewässer)…
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1.…
Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fang- und Fischereiaufwandsbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014 bzw. dem 1. Februar 2014. Die…
Die in der Verordnung (EU) 2022/109 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2022. Die Bestimmungen, die durch diese Änderungsverordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2015/104 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über…
Die in der Verordnung (EU) 2019/124 festgelegten relevanten TACs für Sardelle gelten ab dem 1. Juli 2019. Die in der Verordnung (EU) 2018/2025 festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.