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Da die Verwendung von Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) als Antioxidationsmittel bei abgepackten weißen Gemüsesorten, die vor dem Verzehr für die Weiterverarbeitung einschließlich Hitzebehandlung bestimmt sind, keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, muss kein Gutachten der Behörde eingeholt werden.
Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Citronensäure (E 330) in Milchschokolade in einer Menge von 10 000 mg/kg keine…
Am 17. Dezember 2018 erhielt die Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für Ascorbinsäure (E 300) und Citronensäure (E 330) in der…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die…
Da die Aktualisierung der Liste durch die Zulassung der Verwendung von Siliciumdioxid (E 551) in Extrakt aus Rosmarin (E 392) keine Auswirkungen auf die…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.