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Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU sieht vor‚ dass die Mitgliedstaaten Aufschläge erheben können, sofern der Markt dies tragen kann. Aufgrund der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs könnte die Fähigkeit der Marktsegmente, Aufschläge zu tragen, abgenommen haben. Die Mitgliedstaaten sollten den Infrastrukturbetreibern daher erlauben können, die Fähigkeit der Marktsegmente, Aufschläge zu tragen, im Hinblick auf eine etwaige Ermäßigung der im Bezugszeitraum fälligen Beträge neu zu bewerten.
Unbeschadet des Artikels 27 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen können die Mitgliedstaaten den…
Werden Aufschläge erhoben, so sollten die Infrastrukturbetreiber unterschiedliche Marktsegmente festlegen, wenn es erhebliche Unterschiede bei den Kosten für…
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die dem Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Wegeentgelte…
Zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschäden oder Staus, die nicht nur in Bergregionen durch die Benutzung bestimmter Straßen…
Der COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form…
der Aufschlag überschreitet nicht 15 % der gemäß Artikel 7b Absatz 1 und Artikel 7e der vorliegenden Richtlinie berechneten gewogenen durchschnittlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.