Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die dem Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Wegeentgelte nicht niedriger sein dürfen als die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallenden Kosten. Der teilweise oder vollständige Erlass der Entgelte oder deren Stundung, der bzw. die auf transparente, objektive und nichtdiskriminierende Weise auf alle im Schienengüter- und/oder -personenverkehr tätige Eisenbahnunternehmen angewendet wird, würde während des Bezugszeitraums die Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs abmildern. Die Mitgliedstaaten sollten den Infrastrukturbetreibern daher erlauben können, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Die Infrastrukturbetreiber tragen dafür Sorge, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu gleichwertigen und nichtdiskriminierenden Entgelten für…
Unbeschadet des Artikels 27 sowie des Artikels 36 Satz 3 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen…
Artikel 36 der Richtlinie 2012/34/EU sieht eine Entgeltregelung für vorgehaltene Fahrwegkapazität vor, mit der Anreize für eine effiziente Kapazitätsnutzung…
Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs anzugehen, könnten Eisenbahnunternehmen finanzielle Unterstützung benötigen. Sie könnten…
Um gegen die negativen wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie anzugehen und die Eisenbahnunternehmen zu unterstützen, haben die Mitgliedstaaten gemäß der…
Das Gesamtniveau der Kostendeckung durch Wegeentgelte hat Auswirkungen auf den von der öffentlichen Hand zu erbringenden Beitrag. Die Mitgliedstaaten können die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.