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Bei Wegeentgelten, der Erhebung von Aufschlägen und Entgelten für vorgehaltene Fahrwegkapazität hätte jede Entgeltermäßigung, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung genehmigen, Einnahmeverluste des Infrastrukturbetreibers zur Folge. Grundsätzlich würden solche Einnahmeverluste gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU ausgeglichen. Wegen der außergewöhnlichen Art dieser Verluste sollten die Infrastrukturbetreiber innerhalb einer kürzeren als der in jenem Artikel vorgesehenen Frist einen Ausgleich erhalten, nämlich bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Verlust entstanden ist.
Für die zum Zwecke der Fahrweginstandhaltung genutzte Fahrwegkapazität können Entgelte erhoben werden. Diese Entgelte dürfen den Nettoertragsverlust, der dem…
Der Infrastrukturbetreiber muss die Erhebung der Entgelte für die betreffende Infrastruktur gemäß Artikel 31 Absatz 4 in den Fällen einstellen, in denen er
Außer im Fall besonderer Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 tragen die Infrastrukturbetreiber dafür Sorge, dass die Entgeltregelung in ihrem gesamten Netz auf…
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU und vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen leisten die…
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die dem Infrastrukturbetreiber zu zahlenden Wegeentgelte…
Artikel 36 der Richtlinie 2012/34/EU sieht eine Entgeltregelung für vorgehaltene Fahrwegkapazität vor, mit der Anreize für eine effiziente Kapazitätsnutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.