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In Teil I.B des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 wird folgende Ziffer angefügt: „xxi) Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1).“
Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7,…
In Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU wird folgender Buchstabe angefügt: „p) Schwarmfinanzierungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1…
Die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates legt einheitliche, verhältnismäßige und unmittelbar anwendbare Anforderungen an die…
Unternehmen mit einer Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Richtlinie (EU) 2020/1504…
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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