Erwägungsgrund 50 32020R1503
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot erhalten müssen, damit sie eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte die Warnung an die potenziellen Anleger enthalten, dass das Anlageumfeld Risiken aufweist, die weder durch gemäß der Richtlinie 2014/49/EU eingerichtete Einlagensicherungssysteme noch durch gemäß der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete Anlegerentschädigungssysteme gedeckt werden.