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Bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen bietet die Übertragbarkeit den Anlegern die wichtige Sicherheit, aus ihrer Anlage aussteigen zu können, da sie die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den Kapitalmärkten zu veräußern. Im Rahmen dieser Verordnung sind Schwarmfinanzierungsdienstleistungen daher im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren geregelt und gestattet. Die Anteile bestimmter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gegründet wurden, sind an den Kapitalmärkten ebenfalls frei übertragbar; ihrer Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher nichts entgegenstehen.
Unbeschadet der Tatsache, dass Anteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter die Definition übertragbarer Wertpapiere gemäß Absatz 1 Buchstabe m…
Diese Verordnung soll Direktanlagen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen…
Schwarmfinanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und…
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von…
Soweit nach nationalem Recht zulässig, sollte ein Schwarmfinanzierungsdienstleister Anteile an einem anlagebasierten Schwarmfinanzierungsprojekt durch…
In Bezug auf kreditbasierte Schwarmfinanzierungen sollte die vorliegende Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.