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Das Vorhandensein von Filterinstrumenten auf einer Schwarmfinanzierungsplattform gemäß der vorliegenden Verordnung sollte nicht als Anlageberatung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrachtet werden, solange diese Instrumente den Kunden in neutraler Weise Informationen liefern, die keine Empfehlung darstellen. Diese Filterinstrumente sollten solche Instrumente einschließen, die Ergebnisse auf der Grundlage von Kriterien im Zusammenhang mit rein objektiven Produktmerkmalen anzeigen. Objektive Produktmerkmale im Kontext einer Schwarmfinanzierungsplattform könnten im Voraus definierte Projektkriterien wie der Wirtschaftssektor, das eingesetzte Anlageinstrument und der Zinssatz oder, sofern ausreichende Informationen über die Berechnungsmethode offengelegt werden, die Risikokategorie sein. In ähnlicher Weise sollten auch Finanzkennzahlen, die ohne jeden Ermessenspielraum berechnet wurden, als objektive Kriterien gelten.
Bis zum 20. November 2025 bewertet die Kommission, ob Verbraucher, die über Schwarmfinanzierungsplattformen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der…
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von…
Finanzprodukte, die auf Schwarmfinanzierungsplattformen vermarktet werden, sind keine traditionellen Anlage- oder Sparprodukte und sollten daher nicht als…
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes…
Damit ein Finanzinstrument unter die in der Richtlinie 85/611/EWG enthaltene Definition der Geldmarktinstrumente fällt, sollte es bestimmte Kriterien erfüllen…
Zur Verbesserung der Dienstleistungen für ihre Kunden sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Lage sein, einzelnen Anlegern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.