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Diese Verordnung soll Direktanlagen erleichtern und dazu beitragen, Möglichkeiten der Aufsichtsarbitrage für Finanzintermediäre zu vermeiden, die anderen Rechtsakten der Union, insbesondere den Rechtsakten für Vermögensverwalter, unterliegen. Die Nutzung von Rechtsstrukturen, die zwischen das Schwarmfinanzierungsprojekt und die Anleger geschaltet sind, einschließlich Zweckgesellschaften, sollte daher streng geregelt und nur dann zulässig sein, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass einem Anleger ermöglicht wird, eine Beteiligung, zum Beispiel an einem illiquiden oder unteilbaren Vermögenswert, mittels der Ausgabe übertragbarer Wertpapiere durch eine Zweckgesellschaft zu erwerben.
Bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen bietet die Übertragbarkeit den Anlegern die wichtige Sicherheit, aus ihrer Anlage aussteigen zu können, da sie die…
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von…
Durch den Abbau der Hindernisse für einen funktionierenden Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen soll die vorliegende Verordnung die…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Beseitigung der Fragmentierung des Rechtsrahmens für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Interesse eines…
Schwarmfinanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und…
In Bezug auf kreditbasierte Schwarmfinanzierungen sollte die vorliegende Verordnung auf Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Anwendung finden, die die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.