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Um eine wirksame Beaufsichtigung der Schwarmfinanzierungsdienstleister sicherzustellen, sollten nur juristische Personen, die über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der Union verfügen, was die notwendigen Mittel miteinschließt, eine Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß dieser Verordnung beantragen können.
Eine juristische Person, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, beantragt bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem…
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen werden nur von juristischen Personen erbracht, die in der Union niedergelassen und gemäß Artikel 12 als…
Da nur Zahlungsdienstleister Zahlungsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen dürfen, ist eine…
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung zu gewährleisten und unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten Unternehmen, die nach der Richtlinie…
Das Zulassungsverfahren sollte es den zuständigen nationalen Behörden ermöglichen, Informationen über die Dienstleistungen, die die potenziellen…
Eine Zulassung gemäß der vorliegenden Verordnung sollte entzogen werden, wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister die Voraussetzungen, unter denen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.