Erwägungsgrund 14 32020R1503
Für bestimmte für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente gilt in einigen Mitgliedstaaten nationales Recht, das ihre Übertragbarkeit regelt, wie beispielsweise die Anforderung der notariellen Beurkundung der Übertragung. Diese Verordnung sollte unbeschadet des nationalen Rechts gelten, das die Übertragung solcher Instrumente regelt.