Erwägungsgrund 13 32020R1503
Bei anlagebasierten Schwarmfinanzierungen bietet die Übertragbarkeit den Anlegern die wichtige Sicherheit, aus ihrer Anlage aussteigen zu können, da sie die Möglichkeit haben, ihren Anteil an den Kapitalmärkten zu veräußern. Im Rahmen dieser Verordnung sind Schwarmfinanzierungsdienstleistungen daher im Zusammenhang mit übertragbaren Wertpapieren geregelt und gestattet. Die Anteile bestimmter Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gegründet wurden, sind an den Kapitalmärkten ebenfalls frei übertragbar; ihrer Aufnahme in den Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher nichts entgegenstehen.