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In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes Schwarmfinanzierungsangebot erhalten müssen, damit sie eine Anlageentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Das Anlagebasisinformationsblatt sollte die Warnung an die potenziellen Anleger enthalten, dass das Anlageumfeld Risiken aufweist, die weder durch gemäß der Richtlinie 2014/49/EU eingerichtete Einlagensicherungssysteme noch durch gemäß der Richtlinie 97/9/EG eingerichtete Anlegerentschädigungssysteme gedeckt werden.
Wird potenziellen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt, das gemäß dem vorliegenden Artikel erstellt wurde, so gilt die Verpflichtung der…
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie…
Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des…
den Anleger entgegen Artikel 24 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 nicht unverzüglich über eine wesentliche Änderung der im…
Da das Anlagebasisinformationsblatt darauf ausgelegt ist, an die Besonderheiten eines Schwarmfinanzierungsangebots und an den Informationsbedarf der Anleger…
Das Anlagebasisinformationsblatt sollte auf die Besonderheiten von kreditbasierter und anlagebasierter Schwarmfinanzierung eingehen. Zu diesem Zweck sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.