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Die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erstreckt sich auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, dass eine Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen, die Anlegern geschuldet werden oder gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden, oder nicht in der Lage ist, den Anlegern Instrumente zurückzugeben, die diesen gehören und für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten, verwahrt oder verwaltet werden. Da die Verwahrung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die von einer auch gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Wertpapierfirma erbracht werden, nicht mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 jener Richtlinie verbunden ist, sollten nicht kundige Anleger im Anlagebasisinformationsblatt darüber informiert werden, dass der Schutz durch das Anlegerentschädigungssystem nicht für die übertragbaren Wertpapiere oder die für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumente gilt, die über die Schwarmfinanzierungsplattform erworben wurden. Darüber hinaus sollte die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch solche Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht als Entgegennahme von Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.
Die Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten ihre Kunden darüber, dass ihre Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nicht durch die gemäß der Richtlinie…
Auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotene übertragbare Wertpapiere oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente, die auf einem für einen…
folgende Risikowarnung: „Anlagen in dieses Schwarmfinanzierungsprojekt sind mit Risiken verbunden, einschließlich des Risikos eines teilweisen oder…
Die Anforderungen in Bezug auf die Vermögensverwahrung sind für den Schutz von Anlegern, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in Anspruch nehmen, von…
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes…
Ziel der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen ist es, die Finanzierung eines Projekts zu erleichtern, indem Kapital von einer großen Zahl von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.