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Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten mehr Informationen vorlegen dürfen als in dem vom Projektträger erstellten Anlagebasisinformationsblatt verlangt wird. Diese Informationen sollten jedoch die anderen Angaben im Anlagebasisinformationsblatt ergänzen und mit ihnen übereinstimmen.
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, jede Änderung der Informationen mitzuteilen, damit das Anlagebasisinformationsblatt während…
Abweichend von Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a erstellen Schwarmfinanzierungsdienstleister, die eine individuelle Verwaltung des…
wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie in einem Schwarmfinanzierungsprojekt anlegen, zu…
Das Anlagebasisinformationsblatt sollte auf die Besonderheiten von kreditbasierter und anlagebasierter Schwarmfinanzierung eingehen. Zu diesem Zweck sollten…
In dieser Verordnung wird der Inhalt des Anlagebasisinformationsblatts festgelegt, das potenzielle Anleger von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern für jedes…
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erbringen, die in der Vermittlung von Krediten bestehen, sollten allen Kunden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.