Erwägungsgrund 3 32020R1543
Um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die in den Jahren 2018 und 2019 als zusätzliche Mittel zugewiesenen Beträge vollumfänglich nutzen können, sollte das Jahr, in dem die Mittelbindung erfolgte, angepasst werden. Diese zusätzlichen Zuweisungen waren in den Gesamthaushaltsplänen der Europäischen Union der Haushaltsjahre 2018 und 2019 veranschlagt und anschließend für die nationalen Programme gebunden.