Erwägungsgrund 5 32020R1543
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Maximierung des Inanspruchnahme des durch Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, eingeführten Asyl-, Migrations- und Integrations-Fonds und des durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2014 und (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Fonds für innere Sicherheit zur Bewältigung der direkten und indirekten Auswirkungen der beispiellosen öffentlichen Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der vorgeschlagenen Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.