Erwägungsgrund 5 32020R1681
Zu den in die Unionsliste der Aromen und Ausgangsstoffe aufgenommenen Stoffen, die mit dem Fußnotenhinweis gekennzeichnet wurden, dass zusätzliche wissenschaftliche Daten bis zum 31. Dezember 2012 vorzulegen sind, gehörten die folgenden fünf Stoffe: alpha-Damascon (FL-Nr. 07.134) (repräsentativer Stoff der Gruppe), delta-Damascon (FL-Nr. 07.130), cis-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)but-2-en-1-on (FL-Nr. 07.225), trans-1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)but-2-en-1-on (FL-Nr. 07.226) und alpha-Damascenon (FL-Nr. 07.231) (im Folgenden die „betreffenden Stoffe“). Diese Stoffe gehören zur Untergruppe 2.4 von Stoffen der Aromastoffgruppe FGE.19 und wurden in die Aromastoffgruppe FGE 210 aufgenommen. In Bezug auf diese Stoffe hatte die Behörde in ihrem Gutachten von 2009 zur Bewertung der Aromastoffgruppe 210 darauf hingewiesen, dass sie einen strukturellen Warnhinweis auf Genotoxizität in ihrer Molekularstruktur enthalten‚ da es sich um alpha, beta-ungesättigte Ketone handelt, und dass zusätzliche Genotoxizitätsdaten benötigt werden, um die Bedenken hinsichtlich ihrer Genotoxizität gemäß dem Papier der Behörde zur „Genotoxizitätsprüfungsstrategie für Stoffe, die zu Untergruppen der Aromastoffgruppe FGE.19 gehören“ auszuräumen.